Satzung des „Förderverein des Evangelischen Krankenhauses Göttingen-Weende e. V.“

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Evangelischen Krankenhauses Göttingen-Weende“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen. Die Geschäftsführung ist in den Räumlichkeiten des Evangelischen Krankenhauses Göttingen-Weende gelegen.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Verein ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen, die Förderung der Wohlfahrtspflege, die Rettung aus Lebensgefahr sowie die Förderung kirchlicher Zwecke.

    Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    • finanzielle Unterstützung von steuerbegünstigten, gemeinnützigen Projekten der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH,
    • Information der Bevölkerung in der Stadt Göttingen und der umliegenden Regionen über die Angebote und das Leistungsspektrum der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH im steuerbegünstigten Bereich,
    • Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung der Leistungsfähigkeit der Zentralen Notaufnahme der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der seelsorgerischen, pflegerischen und medizinischen Versorgung der Patienten der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und den Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; Sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung im Mitgliederverzeichnis wegen nicht bezahlter Beiträge sowie durch Ausschluss beendet. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss. Die Streichung im Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine Mahnung, bei der die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis nach Ablauf eines Monats angekündigt wird, erfolglos bleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge wird durch die Streichung nicht berührt.
  5. Aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand den Vereinsausschluss beschließen. Über einen dagegen gerichteten Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss/die Streichung soll dem Mitglied unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden, so es im Fall des Ausschlusses nicht bei der Beschlussfassung anwesend ist. Der Einspruch gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erheben.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft können Ansprüche, gleich welcher Art, gegen den Verein nicht mehr erhoben werden.
  7. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder oder andere Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Evangelische Krankenhaus Göttingen–Weende verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 5 – Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Vorstand kann den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ermäßigen oder zeitweilig erlassen.
  3. Im Übrigen werden die notwendigen Mittel durch freiwillige Spenden aufgebracht.

 

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie hat insbesondere zum Gegenstand:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsabschlüsse und der Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    4. Festlegung des Jahresbeitrages.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen begründeten Antrag auf Einberufung stellt.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen vom Vorstand zu bestimmende/n Vertreter/in, bei der Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich (auch per e-Mail) eingeladen. Anträge zur Tagesordnung sind zuzulassen, wenn sie spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind. Über später eingehende Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3⁄4 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgen geheim, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt. Stimm- und antragsberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  6. Über Satzungsänderungen, Wahlen und die Auflösung des Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter) obliegt dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem Mitglied des Vorstandes.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 8 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in und zwei Beisitzern, mindestens jedoch einem Beisitzer.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Bei Ausfall eines Vorstandmitgliedes während der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Bei Ausfall mehrerer Vorstandsmitglieder oder der/des 1. Vorsitzenden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl berufen werden.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, und die/der Kassenwart/in. Jede/r von ihnen kann den Verein allein vertreten. Die Alleinvertretung gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 1.000 Euro belasten würden. Hier ist es erforderlich, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln. Jedes Vorstandsmitglied im vorgenannten Sinne ist berechtigt die Vereinsregisteranmeldung einzeln vorzunehmen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen einer Woche eine weitere Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die/der Situngsleiter/in.
  7. Mitglieder der Geschäftsführung des Ev. Krankenhauses Göttingen-Weende gGmbH und des Vorstandes des Vereins des Ev. Krankenhauses Göttingen- Weende e. V. können an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen.

 

§ 9 – Kassenprüfer

Die beiden Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und überprüfen die gesamte Kassen- und Rechnungsführung. Das Ergebnis teilen sie der Mitgliederversammlung mit. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 10 – Schlussbestimmungen und Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evanglischen Krankenhaus Göttingen-Weende e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 14.05.2012 vorgelesen, erörtert und beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom 25.06.2013 letztmals geändert.

 
 
Die Mitgliederversammlung hat beschlossen:

  1. Der Beitrag pro Kalenderjahr beträgt 25,00 €.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.03. eines jeden Jahres fällig.