Präambel

Der Verein besteht seit seiner Gründung als eine kirchlich-diakonische Einrichtung, gebun­den an den Auftrag Jesu Christi zur Hilfe am Nächsten. Auch nachdem das Diakonissen­mutterhaus Ariel – seit Jahrzehnten mit dem Evangelischen Krankenhaus Göttingen-Weende aufs engste verbunden – die Entsendung von Schwestern aufgeben musste, weiß sich die Mitarbeiterschaft des Krankenhauses der Zielsetzung im Sinne praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe verpflichtet.
Diese Verpflichtung gilt uneingeschränkt auch nach Auslagerung des Evangelischen Kran­kenhauses Göttingen-Weende aus dem Verein in eine eigenständige Rechtsform mit Wir­kung 01.01.2008.
Der Verein achtet auf die Gleichstellung von Frau und Mann, verwendet aber zur Vereinfachung im weiteren die männliche Form.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende e.V.”

(2) Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Göttingen unter Nr. VR 825 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Menschen im Gesundheitswesen einschließlich der Professionali­sierung des Ehrenamtes im Krankenhaus sowie die Krankenhausseelsorge. Der Ver­einszweck wird im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe verfolgt. Die Aufgaben werden im Geiste christlicher Verantwortung und Nächstenliebe ohne Ansehung der Konfession und Nationalität wahrgenommen.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Kranken­pflegeschule und den Einsatz von Seelsorgern.

(3) Der Verein ist zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften berechtigt, durch die der Vereinszweck gefördert werden kann. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen, z. B. durch Betei­ligung, Erwerb, Betrieb oder Pacht.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe­cke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Di­akonische Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, das es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im kirchlichen Bereich zu ver­wenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft im Diakonischen Werk

Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.V. und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die bereit sind, den Ver­einszweck zu fördern, insbesondere die kirchliche Eigenart der von dem Verein un­terstützten Krankenhäuser zu wahren. Sie sollen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) mitarbeitet.

(2) Juristische Personen können ebenfalls Mitglied des Vereins werden. Sie genießen dieselben Rechte wie eine einzelne natürliche Person.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Vollendung des 75. Lebensjahres, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(4) Die Zahl der Mitglieder, die hauptamtliche Mitarbeiter in Chefarztposition oder Direktorium der in – ggf. teilweiser – Träger­schaft des Vereins stehenden Gesellschaften sind, darf ein Fünftel der jeweiligen Mitgliederzahl nicht übersteigen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfas­sung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlussantrages Stellung zu nehmen. Die Beratung und Beschlussfassung kann in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) und mehrheitlich einer Gliedkirche der Evangelischen Kir­che in Deutschland (EKD) angehören. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss von einer Körperschaft, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehört, bestellt worden sein oder in einem verantwortlichen Organ einer sol­chen Körperschaft Mitglied oder Pfarrer oder Pfarrerin in der Ev.-luth. Landeskirche Hannover e.V. sein.

(3) Dem Verein steht der Förderverein des Evangelischen Krankenhauses Göttingen-Weende e.V. zur Seite.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für die Entscheidung aller grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem an­deren Organ übertragen ist. Sie beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
b) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
c) Angelegenheiten, die ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf den Verein haben können;
d) die Zustimmung zur Aufnahme oder Vergabe von langfristigen Darlehen mit einer kumulierten Wertgrenze von mehr als € 100.000 im Jahr;
e) die Aufnahme, Übernahme, Aufgabe sowie An- und Verpachtung von Einrichtungen und Unternehmen;
f) das Eingehen von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
i) die Entlastung des Vorstandes;
j) die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
k) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen der Mitglieder an den Verein;
l) die Mitglieder, die als Vertreter des Vereins in die Gesellschafterversammlung der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH entsandt werden;
m) die Änderung der Satzung;
n) die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Mit der Einladung sollen Ta­gungsort, Tagungszeit und Tagungsordnungspunkte mitgeteilt werden. Jedes Mit­glied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über solche sowie weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) mindestens einmal jährlich,
b) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe von Grün­den verlangt wird,
d) wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(3) Der Vorstand hat der gem. Abs. 1 Buchst. a) einberufenen Versammlung einen Jahres­bericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sind.

(5) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung kann die Versammlung inner­halb von 15 Minuten mit gleicher Tagesordnung nochmals einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die abwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Auf diese Rechtsfolge ist bei jeder Einladung hinzuweisen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die in der Geschäftsführung der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH oder sonstiger in – ggf. teilweiser – Trägerschaft des Vereins stehender Gesellschaften tä­tig sind, sollen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben eine beratende Stimme.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich bei der Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Vereins vertreten zu lassen; § 181 BGB findet keine Anwendung. Ein Vertreter darf mehrere Mitglieder vertreten. Der Vertreter hat dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter eine schriftliche und unterzeichnete Vollmacht zu übergeben; eine Voll­macht ermächtigt nur zur Vertretung in einer einzigen Mitgliederversammlung.

(3) Enthaltungen werden weder als Zustimmung noch als Ablehnung zum Beschlussge­genstand gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Für folgende Beschlüsse ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen er­forderlich:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) über die Bestellung und Abberufung des Vorstands,
c) über die Änderung des Zwecks,
d) über die Änderung der Satzung,
e) über die Auflösung des Vereins.

(5) Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hanno­ver e.V. vor der Beschlussfassung anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die­sen Absatz und die §§ 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 Abs. 1 betreffen, bedürfen zu ih­rer Änderung der Zustimmung des Diakonischen Werkes.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist der nächsten Mitglieder­versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand kann die Genehmigung auch auf schriftlichem Wege einholen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem zuständigen Vorstand für Finanzen, dem Vorsitzenden des Fördervereins sowie gegebenenfalls weitere Vorstände, die von der Mitgliederversammlung benannt wer­den.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wieder­wahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Der Vorstand bleibt so­lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(3) In den Vorstand wählbar sind Mitglieder des Vereins, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Eine Person kann nicht mehrere Vorstandsämter gleichzeitig wahrnehmen. Im Fall von Abs. 3 Satz 2 ist eine vorübergehende Ämtermehrheit zulässig, sofern die Mit­gliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 11 Abstimmungen im Vorstand

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen oder wenn dies von einem seiner Mitglie­der unter Angabe von Gründen gewünscht wird.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Den nicht anwe­senden Mitgliedern sind getroffene Beschlüsse umgehend mitzuteilen; die Mit­teilung bedarf der Schriftform. Widerspricht ein bei der Beschlussfassung nicht an­wesendes Mitglied dem Beschluss innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mit­teilung, gilt Abs. 3 entsprechend.

(3) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie­der; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit Be­schlüsse nicht einstimmig gefasst werden, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Angelegenheit der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Die An­rufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederver­sammlung entscheidet endgültig.

(4) In Angelegenheiten, die die Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH oder deren Unternehmensgegenstand unmittelbar betreffen, ist die Geschäftsführung der Evangelisches Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH zu hören. Soweit es tunlich ist, soll die Geschäftsführung in die Beratungen eingebunden werden. Die Geschäftsführung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, durch Rederecht in der Mitgliederversammlung zu den in Satz 1 genannten Angelegenheiten vor der Be­schlussfassung Stellung zu nehmen, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§ 12 Vertretung des Vereins

(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglie­der des Vorstandes. In Angelegenheiten, die die Mitglieder des Vorstandes persönlich betreffen, wird der Verein durch ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Vereinsmitglied vertreten.

(2) Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Die Vertretung des Vereins ist ausgeschlossen, wenn der zur Vertretung Berechtigte von der zu vertretenden Angelegenheit betroffen ist oder ein Interessenkonflikt droht.

(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise be­schränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Ver­fügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als € 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend) die Zu­stimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(5) Der Vorstand hat bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Verein als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH zu treffen hat, zuvor die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten der Krankenhaus Göttingen-Weende gGmbH:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b) Aufnahme neuer Gesellschafter;
c) Auflösung der Gesellschaft;
d) Verfügungen über Geschäftsanteile oder über Teile davon;
e) sämtliche wesentlichen Entscheidungen, die
die Struktur oder Ausrichtung der Gesellschaft oder verbundener Unterneh­men maßgeblich beeinflussen oder verändern können (z. B. Standortschließung, Schließung von Fachabteilungen oder sonstigen we­sentlichen Betriebsteilen, Abschluss von Unternehmensverträgen, Beteili­gung an anderen Unternehmen, Gründung von Tochtergesellschaften, Umwandlung) oder
ganz erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gesellschaft oder ver­bundene Unternehmen haben können;
f) Wahl, Abberufung und Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; dies gilt nicht für die Nachwahl innerhalb der Wahlperiode.
g) Abschluss von Rechtsgeschäften und die Abgabe von Erklärungen jeglicher Art, die eine von der Mitgliederversammlung zu konkretisierende Wertgrenze übersteigen und nicht – soweit vorhanden – im Wirtschaftsplan enthalten sind.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Wirksamkeit.

(2) Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam oder nichtig, so bleibt ihre Geltung im Übrigen unberührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine un-gül­tige Bestimmung durch eine ihrem Zwecke möglichst nahekommende gültige Rege­lung zu ersetzen. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Göttingen.